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OLG über Website-Plagiate

Is' halt nur Internezz...

Vor wenigen Tagen fragte ich: Plagiate ab sofort erlaubt? und bezog mich damit auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm. Walter Simon schreibt dazu in Plag and Play II: »Bei der Lektüre der Entscheidungsgründe, fühlt man sich unwillkürlich in die 'Vorwebzeit' zurückversetzt. Es bleibt zu hoffen, dass eine Revision Klarstellung betreiben wird.«

So schlimm? Was steht denn in diesem Urteil? Lauter neue Anwärter zur Aufnahme in die DAU-FAQ: Juristen erklären das Internet:

Sind Grafiken auf Internetseiten (sic!) eigentlich schutzfähig? (Alle Hervorhebungen im Urteil wurden von mir vorgenommen.)

Hinsichtlich des äußeren Erscheinungsbildes der drei Grafiken in der Kopfleiste der Internetseiten steht der Klägerin ein urheberrechtlicher Schutz nicht zu. Der Beklagte hat diese Grafiken zwar identisch in seine Internetseiten übernommen. Ein Unterlassungsanspruch der Klägerin nach § 97 Urheberrechtsgesetz scheitert aber an der fehlenden Schutzfähigkeit dieser Grafiken.

Grafiken sind nicht schutzfähig, auch wenn sie identisch übernommen werden? Doch, doch, solange sie Kunst sind:

Urheberrechtlicher Schutz kann solchen einzelnen Grafiken nur nach § 2 Abs. 1 Ziffer 4 Urheberrechtsgesetz zu kommen, nämlich als Werken der bildenden Künste. Auch die per Computer hergestellten Grafiken sind ein Bildwerk im Sinne dieser Vorschrift. Insbesondere kann man derartige Grafiken, wie auch hier geschehen, ausdrucken lassen. Dann hat man die erforderliche körperliche Festlegung wie bei einer sonstigen Grafik auch [...].

Körperliche Festlegung? Grafiken? Es handelt sich doch um Fotos, um bearbeitete Lichtbilder?!

Die Klägerin kann sich hinsichtlich der Grafiken auch nicht auf Lichtbilderschutz nach § 72 Urheberrechtsgesetz berufen. Nach dieser Vorschrift ist zwar jedes Lichtbild geschützt, unabhängig von seiner fotografischen Ausgestaltung [...]. Es muß sich aber um ein "Lichtbild" handeln, also um ein Bild, das unter Benutzung strahlender Energie erzeugt ist [...]. An dieser Art der Herstellung fehlt es bei Computerbildern, so daß sie nicht dem Schutz des § 72 Urheberrechtsgesetz unterfallen [...].

Wir haben einen Screen-Designer teuer dafür bezahlt, dass er das Bild künstlerisch bearbeitet.

Es soll die persönliche Leistung des Lichtbildners geschützt werden, die im Einsatz photographischer Technik liegt und auch in der Auswahl und Anordnung des abgebildeten Objekts. Darum geht es im vorliegenden Fall aber nicht. Die von § 72 Urheberrechtsgesetz geforderte Bildeinrichtung fehlt bei programmierten Grafiken. Denn das Computer-programm bringt die Grafik selbständig hervor. Der schöpferische Akt liegt in der Programmierung und nicht in der Bildherstellung.

Wir haben ihm den Zeitaufwand bezahlt und zusätzlich nochmal fast das Doppelte an Nutzungsrechten für den Einsatz im WWW. Er ist schließlich Diplom-Designer!

Ein Werk der bildenden Künste setzt zwar eine menschlich-gestalterische Tätigkeit voraus. Daran kann es fehlen, wenn es sich um maschinell oder durch Computer geschaffene Kunstwerke handelt. [...]

Es fehlt aber an der erforderlichen Schöpfungshöhe bei den in Rede stehenden Grafiken gemäß § 2 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz, durch die einer solchen Grafik erst urheberrechtlicher Schutz zuteil werden kann. Denn es handelt sich bei den Grafiken im Ausgangspunkt um Fotografien, die am Computer lediglich verfremdet worden sind, um gewisse hell-dunkel-Effekte zu erzielen. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit dieser Verfremdungseffekt auf besonderen Leistungen beruht, die die Grafiken über das normale handwerkliche Können hinausheben.

Aber selbst unsere Texte wurden geklaut! Wortwörtlich! Sie wurden allesamt fast ein Dutzend mal redigiert, gekürzt und überarbeitet!

Die Klägerin kann auch keinen Urheberrechtsschutz für ihre Website insgesamt verlangen. Als Sprachwerk kann diese Website keinen Schutz beanspruchen, weil es auch insoweit an der erforderlichen Gestaltungshöhe fehlt. Es finden sich auf dieser Seite nur einfache Sätze ohne besondere sprachliche Ausgestaltung.

Bisher galt also für das Texten im Web: Schreiben Sie klar und verständlich. Bilden Sie einfache, leicht lesbare Sätze. Vermeiden Sie Verschachtelungen und Passivbildungen. Setzen Sie Fremdwörter nur ein, wo es unbedingt nötig ist.

In Zukunft gilt: Achten Sie unbedingt auf den persönlichen Touch. Entwickeln Sie Ihren ureigenen Schreibstil. Wenn Sie nicht viel oder gar nichts zu sagen haben, bauen Sie absichtlich viele Schreib- und Tippfehler in Ihre Texte ein und behaupten Sie, dies wäre Ihr Markenzeichen. Versuchen Sie sich an prosaischen Gesamtkunstwerken und orientieren sich an weltliterarischen Vorbildern wie Thomas Mann, indem Sie Sätze und Zusammenhänge solange ineinanderschachteln, bis Ihnen nicht nur beim Vorlesen schwindlig wird. Vergessen Sie langweilige Teaser und verbrauchte Cliffhanger; schwingen Sie sich hoch hinauf auf Ihr rassiges Ross und schleudern Sie Ihr rhetorisches Repertoire unters willige Volk. Aufbausching galore!

Nun denn, unsere Konkurrentin stiehlt unsere Grafiken, kopiert unseren Quelltext, plagiiert unsere Texte und verwendet dasselbe Konzept: Das ist doch unlauterer Wettbewerb?

Für einen [...] herleitbaren Unterlassungsanspruch fehlt es auf jeden Fall an einer wettbewerbswidrigen Verhaltensweise des Beklagten. [...] Auch wenn prinzipiell ein Werbeauftritt unlauter nachgeahmt werden kann, so liegen hier die Voraussetzungen für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch nicht vor.

Zunächst einmal gilt nämlich der Grundsatz der Nachahmungsfreiheit [...]. Kann die Klägerin aber für ihre Grafiken keinen Urheberrechtsschutz beanspruchen, ist die Nachahmung bzw. Übernahme nur dann unlauter, wenn zusätzliche Umstände vorliegen, die zur Unlauterkeit führen. Anderenfalls würden die Wertungen des Urheberrechtsgesetzes unterlaufen. An solchen zusätzlichen Umständen, die die Unlauterkeit der Übernahme begründen könnten, fehlt es hier. Eine Herkunftstäuschung ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Ihr steht bereits das unübersehbare Logo des Beklagten entgegen, das in die Grafiken der Klägerin eingearbeitet ist.

Aber da sagen Sie es doch! Die haben ihr Logo in unsere Grafiken eingearbeitet!

Auch eine Rufausbeutung ist nicht ersichtlich. Es müßte dann die Wertschätzung der nachgeahmten Dienstleistung unangemessen ausgenutzt oder beeinträchtigt sein. Zu einer solchen Wertschätzung gerade der Computergrafiken in der Oberzeile hat die Klägerin nicht vorgetragen.

Lustig, nicht? Leider wahr. Verhandelt am 24.08.2004 vor dem OLG Hamm (Az. 4 U 51/04; ip&more GmbH gegen ntek webdesign & mehr), veröffentlicht durch das Justizministerium Nordrhein-Westfalen im Oktober 2004.

Marcus Völkel | 13.10.04 | Netzwelt 


 

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Das nehme ich persönlich, Siiie! — unverschämt: Plagiatsurteil und Begründung
Die von § 72 Urheberrechtsgesetz geforderte Bildeinrichtung fehlt bei programmierten Grafiken. Denn das Computer-programm bringt die Grafik selbständig hervor. Der schöpferische Akt liegt in der Programmierung und nicht in der Bildherstellung. Schutzge...
A2O — Business pur (13.10.2004 | 18:02)


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